Leitfaden für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU

Warenlagerung im EU-Ausland
Eine der größten Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Lagerung ist die korrekte Klassifizierung der Transaktionen in Bezug auf die Umsatzsteuer. Was Sie beachten müssen, wird im Folgenden erläutert.
Der Transfer von Waren in ein anderes EU-Land hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Cashflow. Die Theorie dahinter ist jedoch etwas komplizierter. Aus Sicht der Umsatzsteuer ist die Übergabe von Waren an ein Lager in die folgenden zwei Transaktionen unterteilt:
– Innergemeinschaftliche Lieferung / Verbringung im Herkunftsland
– Innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland
Beide Transaktionen müssen bei den lokalen Finanzbehörden angemeldet werden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen
Sie müssen in dem Land, in dem die Warenbewegung beginnt, eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung/Verbringung deklarieren. Bewegungen innerhalb der Gemeinschaft sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Hier muss jedoch eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung ausgestellt werden. Eine Pro-Forma-Rechnung ist eine Rechnung an Sie selbst zur internen Dokumentation und gilt als Nachweis, dass Sie etwas an sich selbst geliefert haben.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Die Ankunft Ihrer Waren im Lagerland wird als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der Erwerb nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet, dass die Transaktion im jeweiligen Land der Umsatzsteuer unterliegt. Gleichzeitig hat der Onlinehändler einen Vorsteuerabzug. Infolgedessen beträgt die Umsatzsteuerbelastung Null. Aufgrund der Deklaration des innergemeinschaftlichen Erwerbs weiß das Finanzamt jedoch, dass die Waren nun im jeweiligen Land gelagert werden. Um konform zu sein, müssen Sie im Land des Lagers registriert sein, bevor Sie die Waren versenden.
Denken Sie immer daran:
Um Waren an ein ausländisches Lager zu senden, ist eine eingehende Betrachtung der Umsatzsteuerfolgen erforderlich.
Grenzüberschreitende Verkäufe
Die korrekte Klassifizierung und Abführung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen in der EU kann kompliziert sein. Im Allgemeinen zielt das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich darauf ab, Lieferungen im Bestimmungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zu diesem Zweck werden jedoch mehrere Konstrukte verwendet. Folgende Arten von Lieferungen werden unterschieden:
– Verkäufe an Endverbraucher in der EU-Fernverkäufe (B2C)
– Verkäufe an Unternehmen in der EU (B2B)
– Verkäufe an Nicht-EU-Länder
Schauen wir uns die Lieferungen an Endverbraucher in der EU genauer an.
Lieferung an Endverbraucher in der EU – Fernverkäufe (B2C)
(vor der Umsatzsteuer-Reform (One-Stop-Shop) am 1. Juli 2021)
Bei einer Lieferung an einen Endverbraucher in einem anderen EU-Land muss der Onlinehändler die Umsatzsteuer im Allgemeinen an das Finanzamt im Land des Ursprungs der Lieferung zahlen.
Sie sollten jedoch immer die sogenannten Schwellenwerte (Lieferschwelle) für den Fernabsatz im Auge behalten. Wenn Ihre B2C-Verkäufe den Schwellenwert für den Fernabsatz überschreiten, gilt die Steuerpflicht im Bestimmungsland und Sie werden im Zielland umsatzsteuerpflichtig.
FAQ
Frage 1: “Wie wird der Schwellenwert berechnet?”
Die Lieferschwelle wird immer an den Nettobeträgen gemessen und bezieht sich immer auf das vorangegangene und laufende Kalenderjahr. Dies beinhaltet den Wert für die Ware sowie die Versand- und Verpackungskosten. B2B-Bestellungen werden nicht berücksichtigt.
Beispiel: Sie liefern zwischen Januar und Oktober Waren im Wert von 34.990 Euro (netto) nach Frankreich. Sie zahlen die Umsatzsteuer für den Verkauf an Ihr deutsches Finanzamt. Wenn ein französischer Kunde im November eine andere Ware bei Ihnen zu einem (Netto-) Preis von 15 Euro bestellt, überschreiten Sie die Lieferschwelle nach Frankreich (35.000 Euro). Dies bedeutet, dass Sie in Frankreich für diesen und alle nachfolgenden Verkäufe Umsatzsteuer zahlen müssen.
Frage 2: “Wie unterliegen Onlinehändler im Bestimmungsland der Um- satzsteuer, sobald sie den Schwellenwert überschreiten?”
Sobald Sie den Schwellenwert eines Landes überschritten haben, müssen Sie dort auf alle nachfolgenden Lieferungen in diesem Jahr und auf alle Lieferungen im folgenden Jahr Umsatzsteuer zahlen. Dies ist sogar dann der Fall, wenn Ihr Nettoumsatz im folgenden Jahr die Fernabsatzschwelle nicht mehr erreicht. Wenn Sie die Lieferschwelle im folgenden Jahr nicht überschreiten, unterliegen Sie nach diesem Jahr nicht mehr der Umsatzsteuer.
Beispiel: Ein deutscher Onlinehändler, der am 01.12.2019 die Lieferschwelle nach Frankreich überschreitet, muss für alle Lieferungen im Dezember 2019 in Frankreich die Umsatzsteuer zum dort geltenden Umsatzsteuersatz zahlen. Auch wenn seine Verkäufe die Fernabsatzschwelle nach Frankreich im Jahr 2020 nicht überschreiten, muss er alle Lieferungen nach Frankreich im Jahr 2020 der französischen Umsatzsteuer unterwerfen. Dies bedeutet jedoch, dass er im Folgejahr 2021 wieder im Herkunftsland Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt.
Frage 3: “Kann ich auf die Schwelle verzichten?”
Ja. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, von Anfang an auf die Lieferschwelle zu verzichten. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Sie Ihre Waren in einem EU-Land lagern, in dem der Umsatzsteuersatz höher ist als in dem Land, in das Sie Ihre Waren im Allgemeinen versenden.
Verkäufe an Unternehmen in der EU (B2B)
Verkäufe an Unternehmen (B2B) innerhalb der EU werden als innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen bezeichnet. Diese Transaktionen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
– Der Käufer muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegen.
– Der Verkäufer muss eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz erstellen. Insbesondere müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers und ein Hinweis zur Umsatzsteuerbefreiung enthalten sein.
– Der Verkäufer muss auch in der Lage sein, die tatsächliche Lieferung über die Grenze nachzuweisen.
Verkäufe an Nicht-EU-Länder
Verkäufe in Nicht-EU-Länder sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies liegt daran, dass die Einfuhr von Waren in vielen Nicht-EU-Ländern der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Wenn die Lieferung im Herkunftsland nicht von der Umsatzsteuer befreit wäre, würde dies zu einer Doppelbesteuerung führen. Daher gilt die Steuerbefreiung für Verkäufe oder Lieferungen in Nicht-EU-Länder unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmen oder ein Endverbraucher ist.
One-Stop-Shop
(neue EU-Umsatzsteuer-Reform ab 1. Juli 2021)
Der E-Commerce in der Europäischen Union hat sich in den letzten Jahren rasant verändert und weiterentwickelt. Deshalb müssen die geltenden Umsatzsteuergesetze in der EU angepasst werden. Um bürokratische Hürden abzubauen und den grenzüberschreitenden Onlinehandel in der EU zu fördern, haben die Mitgliedstaaten Ende 2017 vereinbart, die geltenden Umsatzsteuerregelungen einzustellen und den sogenannten One-Stop-Shop (kurz: OSS) als zentrales Element in die geltenden nationalen Umsatzsteuergesetze zu integrieren.
Diese Lösung wurde jedoch bereits teilweise von technologischen Entwicklungen überholt und stellt somit viele E-Commerce-Unternehmen vor große Herausforderungen. Lassen Sie uns einen kurzen Blick auf die Auswirkungen der Änderungen werfen.
Das Umsatzsteuer-E-Commerce-Paket, das alle EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umsetzen müssen, sieht den Wegfall der nationalen Lieferschwellen aller EU-Mitgliedstaaten vor. Die nationalen Schwellenwerte für Fernverkäufe werden durch einen einzigen EU-weiten Schwellenwert in Höhe von 10.000 EUR netto ersetzt.
Sobald ein Onlinehändler diesen Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten hat, unterliegt er in jedem einzelnen EU-Land, an das er seine Waren verkauft (B2C), der Umsatzsteuer. Das klingt wirklich unpraktisch, oder?
Aus diesem Grund wird es eine weitere wichtige Änderung geben: Die Einführung des sogenannten One-Stop-Shop, der eine Plattform für die zentrale Einhaltung der Umsatzsteuer darstellt und sich im jeweiligen Sitzland befindet. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern dafür zuständig. Onlinehändler können die Plattform nutzen, um die Transaktionen von grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen zu deklarieren und dort zentral die Umsatzsteuer abzuführen.
Die erhobene Umsatzsteuer wird dann innerhalb der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten verteilt. Wenn Onlinehändler den One-Stop-Shop nutzen, müssen sie sich nicht mehr in jedem Land lokal registrieren bzw. Meldungen abgeben. Dies hat folgende Vorteile:
– Wer seine grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen über den One- Stop-Shop meldet, muss für diese Lieferungen keine Rechnungen mehr ausstellen.
– Der Berichtszeitraum ist immer das jeweilige Quartal.
– Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Ende des Berichtszeitraums.
Was sind die größten Herausforderungen beim One-Stop-Shop?
Das Hauptproblem ist, dass die Verwendung einer grenzüberschreitenden Lager- und Fulfillment-Lösung jetzt komplexer wird. Innergemeinschaftliche Verbringungen und innergemeinschaftliche Erwerbe können nicht über den OSS deklariert werden. Stattdessen müssen weiterhin lokale Registrierungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Infolgedessen müssen Onlinehändler mit einer grenzüberschreitenden Fulfillment-Strategie eine parallele Compliance-Struktur implementieren:
– Für grenzüberschreitende Lagerung müssen innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb über lokale Steuerre- gistrierungen gemeldet werden.
– Für den grenzüberschreitenden Verkäufe B2C-Verkäufe muss der OSS verwendet werden.
Um die Umsatzsteuer zu erfüllen, ist es empfehlenswert, grenzüberschreitende B2C-Verkäufe als eigenständige Transaktionstypen zu klassifizieren. Die meisten E-Commerce-Systeme unterstützen dies derzeit jedoch nicht. Darüber hinaus müssen die Systeme in der Lage sein, Umsatzsteuersätze für jede Bestellung automatisch und in Echtzeit zu erfassen.
Brexit
In Bezug auf die Umsatzsteuer müssen Lieferungen von Onlinehändlern in der EU an Kunden in Großbritannien nach dem Brexit neu bewertet werden.
Wer weiterhin in und nach Großbritannien Onlinehandel betreiben will, sollte beachten, dass Großbritannien seit dem 01.01.2021 wie ein Drittland behandelt wird. Das bedeutet, dass Warenbewegungen und Verkäufe immer aus zwei verschiedenen Sichtweisen betrachtet werden: Einmal aus der deutschen und einmal aus der britischen Perspektive.
Bewegungen und Verkäufe aus Deutschland heraus werden als steuerfreie Ausfuhrlieferungen betrachtet. Hier gilt es lediglich die Ausfuhrbelege als Nachweispflicht für die Steuerfreiheit zu pflegen. Dies kann zum Beispiel über die ATLAS Plattform vom Zoll durchgeführt werden.
Aus der Sicht Großbritanniens ist es allerdings etwas komplizierter zu beurteilen, ob ein Händler sich in Zukunft steuerlich registrieren muss oder nicht. Jede Transaktion muss individuell auf verschiedene Fälle geprüft werden und zwei essenzielle Fragen gilt es zu klären:
1. Welcher Verkaufskanal wird genutzt: Marktplatz oder eigener Webshop?
2. Wie hoch ist der Warenwert der gesamten Bestellung: Liegt dieser über oder unter 135 Pfund?
Für die Registrierung und Meldungen der Umsatzsteuer bedeutet das Folgen- des:
1. Erfolgt der Verkauf über den eigenen Webshop, gilt die Steuerpflicht am Point-of-Sale und der Händler übernimmt somit selbst die Haf- tung. Das heißt ggfs. ist dieser dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer und in einigen Fällen auch die Einfuhrumsatzsteuer anzugeben und die Ausfuhrbelege zu führen.
2. Erfolgt der Verkauf aus einem britischen Amazon Fulfillment Warenlager an einen britischen Kunden, so ist eine Registrierung erforderlich und die britische Umsatzsteuer wird abgeführt. Die Haftung für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer auf der Rechnung übernimmt in diesem Fall jedoch der Marktplatz.
4. Erfolgt der Verkauf von außerhalb Großbritanniens und der Wert der Lieferung übersteigt die 135 Pfund, muss beim Import eine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Der Händler benötigt also eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Großbritannien und muss der Meldepflicht nachkommen.
5. Erfolgt der Verkauf von außerhalb Großbritanniens und der Wert dieser Lieferung liegt unter der 135 Pfund-Marke, muss sich der Händler nicht umsatzsteuerlich registrieren, denn der Marktplatz führt die Umsatzsteuer ab und übernimmt die Haftung. Sollte die Bestellung über den eigenen Webshop laufen, dann muss hier nur die Umsatzsteuer abgeführt werden, die Einfuhrumsatzsteuer entfällt.
Als Ausnahme von diesen Regeln gilt Nordirland, denn auch nach dem 01. Januar 2021 verbleibt Nordirland aus umsatzsteuerlicher Sicht im EU-Binnen- markt. Hier gilt weiterhin die Lieferschwelle von 70.000 Pfund (bis zur Einführung des One-Stop-Shops).
Über Taxdoo
Taxdoo ist ein schnell und nachhaltig wachsendes Unternehmen mit Sitz in Hamburg. Die cloudbasierte Lösung wickelt für Onlinehändler aller Größen unter anderem die Umsatzsteuer-Prozesse im EU-Ausland sowie die Finanzbuchhaltung automatisiert und sicher über eine einzige Plattform ab. Durch APIs zu den gängigen Marktplätzen sowie Shop- und ERP-Systemen werden alle Transaktionsdaten vollautomatisch und tagesaktuell gesammelt – manuelle Uploads sind nicht erforderlich. Durch die automatisierte Überwachung und Auswertung der Daten erkennt das System die jeweiligen Steuerpflichten im EU-Ausland und bereitet diese übersichtlich auf. Über den DATEV-Export können diese Transaktionsdaten mühelos in die Finanzbuchhaltung überführt werden. Ab Juli 2021 wird Taxdoo Ihnen ebenfalls eine Lösung für den One-Stop-Shop anbieten.